AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Überlassung

Gegenstand des Mietvertrages ist die Überlassung der darin genannten Räume mit der vereinbarten Ausstattung. Die Anmietung wird mit der beiderseitigen Unterzeichnung des Mietvertrags bzw. Auftragsbestätigung rechtswirksam; aus einem Angebot der Al-Hassan und Haufe GbR / Colonia Nova (nachfolgend Vermieter genannt) oder einer Terminvormerkung kann kein Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrags hergeleitet werden. Der Vermieter haftet nicht dafür, wenn die vom Mieter beabsichtigte Nutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchführbar ist. Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht zulässig.

Die Räumlichkeiten samt Inventar und Geräten samt Zubehör bleiben uneingeschränkt Eigentum des Vermieters. Der Vermieter behält in allen überlassenen Räumlichkeiten das Hausrecht und ist jederzeit berechtigt, diese selbst zu betreten oder durch beauftragte Personen betreten zu lassen. Der Mieter hat die bestehende Hausordnung sowie alle behördlichen Anordnung und Vorschriften einzuhalten und für deren Einhaltung aller an der Produktion Beteiligten Sorge zu tragen. Die Nutzungszeit einer kurzzeitigen Anmietung endet spätestens um 3 Uhr morgens des Folgetages. Der Mieter ist verpflichtet, das Eigentum des Vermieters pfleglich zu behandeln. Die Räumlichkeiten und Geräte gelten als in einwandfreiem Zustand übernommen, soweit etwaige Mängel nicht bei Übernahme ausdrücklich gerügt werden. Der Mieter hat dem Vermieter alle während der Mietzeit eintretenden Schäden, Defekte oder Verluste unverzüglich anzuzeigen. Die maximale zulässige Traglast der Decken beträgt 250kg pro Quadratmeter.

Die Vermietung der Räumlichkeiten, des Veranstaltungs-Equipments und der Einrichtungsgegenstände des Vermieters sowie die Inanspruchnahme von Leistungen für Fotoproduktionen und Veranstaltungen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Alle erforderlichen Genehmigungen und ggfs. Ausgaben (zum Beispiel Gema), hat der Mieter selber einzuholen und zu entrichten.

2. Mietzeit

Die vereinbarte Mietzeit ist strikt einzuhalten. Jede weitere angefangene Stunde, die über den vereinbarten Mietzeitraum hinausgeht, wird mit 10 Prozent vom Einzelpreis der Tagesmiete berechnet. Die Räumlichkeiten sind vollständig geräumt und in ihrem ursprünglichen Zustand zum Ende der Mietzeit herauszugeben. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Vermieter. Kommt der Mieter mit der Räumung und Herausgabe in Verzug, so haftet er dem Vermieter gegenüber auf Verzugsschaden in Höhe der aktuellen Kosten eines Abbautages. Sämtliche Wiederherstellungsarbeiten und die damit verbundenen Kosten trägt der Mieter. Wiederherstellungsarbeiten müssen innerhalb 2 Werktage abgeschlossen sein. Durch einen verzögerten Auszug oder notwendige Wiederherstellungsmaßnahmen auftretende Mietausfälle trägt der Verursacher/Mieter.

Auf und Abbautage, vor bzw. nach dem Event, gelten von 08 bis 18 Uhr.

3. Zahlungsbedingungen

Der vereinbarte Mietzins ist nach Rechnungsstellung durch den Vermieter sofort und ohne Abzüge zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietzins oder Teile desselben nach gesonderter Vereinbarung auch im Voraus zu berechnen. Die Nichteinhaltung von Zahlungsterminen berechtigt den Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine Aufrechnung gegen frühere oder künftige Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der vertraglich vereinbarte Mietpreis ist unabhängig davon in voller Höhe zu zahlen, ob die Räumlichkeiten oder die Ausstattung tatsächlich in dem vereinbarten Umfang vom Mieter genutzt wurden. Der Mietpreis versteht sich einschließlich aller Nebenkosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (Energie, Heizung, Wasser). Soweit der Vermieter im Auftrag des Mieters Verträge mit Dritten abschließt, z.B. für Catering, Müllentsorgung oder dergleichen, sind diese Kosten in jedem Fall vom Mieter im Voraus bei der Vermieterin zu begleichen.

4. Stornokosten

Der Vertragspartner hat bei Verhinderung seinen Rücktritt der Al-Hassan Haufe GbR schriftlich anzuzeigen. Kann der Vertragspartner aus Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, von der Mietsache nicht den vereinbarten Gebrauch machen, bleibt er zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet.

Im Falle der Rücktrittserklärung des Mieters vom Vertrag hat der Vertragspartner in Abhängigkeit vom Zugang der Erklärung folgende Ausfallentschädigung zu zahlen:

Bis zu einem Zeitpunkt von 2 Monaten vor dem Metbeginn sind Stornokosten in Höhe von 50% der vereinbarten Vertragssumme gemäß Auftragsbestätigung zu entrichten. Ab dem Zeitpunkt von 1 Monat vor Mietbeginn sind Stornokosten in Höhe von 75% der vereinbarten Vertragssumme zu entrichten. Bei Zugang der Rücktrittserklärung ab dem Zeitpunkt von 1 Monat vor dem Mietbeginn sind Stornokosten in Höhe der vollen vereinbarten Vertragssumme zu entrichten. Dies gilt ebenso für im Auftrag des Kunden vom Vermieter mit Dritten geschlossenen Verträgen (z.B. Catering, Technik etc.). Gegebene Rabatte werden bei Stornierungen nicht berücksichtigt und finden bei der Berechnung der Stornokosten keine Anwendung.

5. Wechselseitige Haftung

Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen, bei leichter Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies gilt auch für einen Verlust oder eine Beschädigung digitaler Daten bei Kameras und/oder Bildaufzeichnungsgeräten und/oder -weiterverarbeitungsgeräten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Soweit sich die Vertragspflicht auf Mängel bezieht, die schon bei Vertragsschluss bzw. bei Übergabe der Mietsache bestanden, haftet der Vermieter unbeschadet vorstehender Regelung nicht für leichte Fahrlässigkeit. Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Beauftragten oder sonstiger an der Produktion Beteiligter haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter sorgt für eine ordnungsgemäße Versorgung der Räume mit Strom, Wasser, Heizenergie. Er haftet aber nicht für Schäden, die in Zusammenhang hiermit, insbesondere durch Stürme und Unterbrechung entstehen, es sei denn, dass diese Schäden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen des Vermieters zurück zu führen sind. Soweit Störungen oder Unterbrechungen vom Stromversorger oder Wasserversorger oder Versorger mit Heizenergie verursacht werden, beschränken sich die Ansprüche des Mieters auf Abtretung der Ansprüche des Vermieters gegen den entsprechenden Versorgungsträger. Der Vermieter haftet auch nicht für Schäden, die durch Spannungsabfall oder Spannungsveränderungen entstehen.

Für Beschädigungen und Verluste an der Mietsache und dem Gebäude, der dazugehörigen Einrichtungen und Anlagen sowie Sach- und Personenschäden, einschließlich etwaiger Folgeschäden, ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit diese Schäden von ihm oder den zu seiner Produktion gehörenden Personen oder von Dritten schuldhaft verursacht werden, die sich mit seinem Wissen und mit seiner Duldung oder auf seine Veranlassung hin in den Mieträumen aufhalten. Der Mieter ist verpflichtet, zur Abdeckung der vorgenannten Risiken eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese auf Verlangen der Vermieterin nachzuweisen. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Produktion von Dritten gegenüber des Vermieters geltend gemacht werden, frei. Der Mieter verpflichtet sich, alle Sonnenblenden nach Nutzung oder bei drohender Sturmgefahr einzufahren.

6. GEMA-Gebühr

Bei Veranstaltungen, die nicht von der Al-Hassan und Haufe GbR selbst veranstaltet werden, setzten wir voraus, dass der Veranstalter sich selbst um die GEMA-Gebühren gekümmert hat und die entsprechende GEMA-Gebühr abgeführt hat. Für die GEMA-Gebühr ist ganz und allein der Veranstalter zuständig und nicht die Firma Al-Hassan und Haufe GbR.

7. Reklamationen

Reklamation und Mängelrügen bedürfen unbedingt der Schriftform und müssen der Al-Hassan und Haufe GbR innerhalb von 24 Stunden nach Veranstaltungsende vorliegen.

8. Eigenwerbung

Zu Zwecken der Eigenwerbung im branchenüblichen Umfang (z.B. Internet, Broschüren, Showreel) gestattet der Mieter dem Vermieter die Anfertigung und Nutzung von Fotos von dem vom Mieter aufgebauten Set. Jedoch werden auf diesen Fotos keine Personen, die der Produktion des Mieters angehören, abgelichtet, es sei denn, dies wird vom Mieter ausdrücklich genehmigt. Der Mieter gestattet dem Vermieter im Rahmen der Eigenwerbung, die Produktion, die Beteiligten und den Produktionstermin (gegebenenfalls erst nach Abschluss der Produktion) zu benennen.

9. Nebenabreden / Gerichtsbarkeit / Salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages und der allgemeinen Mietbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen und haben keine Gültigkeit. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestandteile nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu setzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt. Die gilt entsprechend für Regelungslücken.